Der Gesetzestext des Volksbegehrens im Wortlaut
Download: Unterschriftsliste zum Volksbegehren (PDF-Dokument)
  • § 1 Denkmalschutz

    Der Zentralflughafen Berlin-Tempelhof steht als Denkmal von nationalem und internationalem Rang in seiner Gesamtheit unter Denkmalschutz. Er ist für den Flugbetrieb weiter zu erhalten.

  • § 2 Weltkulturerbe

    Das Land Berlin setzt sich intensiv für die Aufnahme des Zentralflughafens Tempelhof in die Weltkulturerbenliste bei der UNESCO ein. Das Land Berlin wird die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig ersuchen, diesen Wunsch zu unterstützen.

  • § 3 Flächennutzungsplan

    Die gesamten Freiflächen des Tempelhofer Feldes von ca. 386 ha sind für den Luftaustausch und den Umweltschutz (Flurwind, Fauna) der Stadt Berlin unverzichtbar. Der aktuelle Flächennutzungsplan für das Tempelhofer Feld ist auf den Stand von 1984 zurückzuführen. Eine Entwidmung oder Umnutzung ist unzulässig. Das Flughafengelände einschließlich der Park-, Roll- und Startflächen ist dauerhaft dem Flugbetrieb gewidmet.

    Insbesondere eine Verwendung als Regierungsflughafen ist im Einklang mit der Bundesregierung zu prüfen. Darüber hinaus ist er als Rettungsflughafen, hilfsweise mit dem Status als Sonderflughafen - z.B. für Organtransporte -, und/oder für Flugzeuge im Geschäftsreise und/oder Bedarfsflug- ohne Linienflugverkehr bis 40 Tonnen maximalem Startgewicht (MTOW) zwischen 07:00 Uhr und 22:00 Uhr zu nutzen. Der Betrieb eines Präzisionsanfluges ist weiterhin aufrecht zu erhalten. Die Flughafennutzungs- sowie An- und Abfluggebühren orientieren sich an Entgelten vergleichbarer Flughäfen bzw. Landeplätze unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Situation einer zukünftigen Nutzung des Tempelhofer Feldes.

  • § 4 Verbot der fremden Bebauung

    Auf dem Gelände sind ausschließlich flugbetriebsbezogene Bauten zulässig. Auf die Umgebung sind die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes analog anzuwenden.

  • § 5 Flughafennutzung

    Sofern die Bundesregierung dem Betrieb als Regierungsflughafen mit ziviler Nutzung zustimmt, sollen die Organe des Bundes den Flugbetrieb sicherstellen. Anderenfalls ist das Land Berlin verpflichtet, den Sonderflughafen / Sonderlandeplatz zu betreiben. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines privaten Betreibers bedienen. Dieser Betreiber ist durch eine öffentliche Ausschreibung des Tempelhofer Feldes, zur Nutzung als Sonderflughafen bzw. Sonderlandeplatz, zu gewinnen.

  • § 6 Aufhebung dieses Gesetzes

    Die Aufhebung bzw. Änderung des Gesetzes oder die Aufhebung oder Änderung von Teilen dieses Gesetzes, ist nur durch eine 2/3 Mehrheit möglich.

  • § 7 Neufassung des Abstimmungsgesetz – AbstG:

    § 36 Abs. 1 lautet neu: Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen zustimmen und zugleich mindestens so viele Stimmberechtigte teilnehmen, wie die stärkste Fraktion im Abgeordnetenhaus an Zweitstimmen auf sich vereinigt, jedoch nicht mehr als 25%. Ein sonstiger Beschlussentwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer und Teilnehmerinnen diesem zustimmt.


Download des Unterstützungsformulars zum Volksbegehren

Weltkulturerbe und Denkmalschutz
Flughafen Tempelhof (PDF)

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DasNEUEVolksbegehren ist am 05. Dezember 2008 gestartet
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