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§ 1 Denkmalschutz
Der Zentralflughafen Berlin-Tempelhof steht als Denkmal von nationalem und
internationalem Rang in seiner Gesamtheit unter Denkmalschutz. Er ist für den Flugbetrieb weiter
zu erhalten.
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§ 2 Weltkulturerbe
Das Land Berlin setzt sich intensiv für die Aufnahme des Zentralflughafens
Tempelhof in die Weltkulturerbenliste bei der UNESCO ein. Das Land Berlin wird die Bundesregierung
der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig ersuchen, diesen Wunsch zu unterstützen.
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§ 3 Flächennutzungsplan
Die gesamten Freiflächen des Tempelhofer Feldes von ca. 386 ha sind für den
Luftaustausch und den Umweltschutz (Flurwind, Fauna) der Stadt Berlin unverzichtbar. Der
aktuelle Flächennutzungsplan für das Tempelhofer Feld ist auf den Stand von 1984 zurückzuführen.
Eine Entwidmung oder Umnutzung ist unzulässig. Das Flughafengelände einschließlich der Park-,
Roll- und Startflächen ist dauerhaft dem Flugbetrieb gewidmet.
Insbesondere eine Verwendung als Regierungsflughafen ist im Einklang mit der
Bundesregierung zu prüfen. Darüber hinaus ist er als Rettungsflughafen, hilfsweise mit dem Status
als Sonderflughafen - z.B. für Organtransporte -, und/oder für Flugzeuge im Geschäftsreise und/oder
Bedarfsflug- ohne Linienflugverkehr bis 40 Tonnen maximalem Startgewicht (MTOW) zwischen 07:00 Uhr
und 22:00 Uhr zu nutzen. Der Betrieb eines Präzisionsanfluges ist weiterhin aufrecht zu erhalten.
Die Flughafennutzungs- sowie An- und Abfluggebühren orientieren sich an Entgelten vergleichbarer
Flughäfen bzw. Landeplätze unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Situation einer
zukünftigen Nutzung des Tempelhofer Feldes.
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§ 4 Verbot der fremden Bebauung
Auf dem Gelände sind ausschließlich flugbetriebsbezogene Bauten zulässig. Auf
die Umgebung sind die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes analog anzuwenden.
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§ 5 Flughafennutzung
Sofern die Bundesregierung dem Betrieb als Regierungsflughafen mit ziviler Nutzung
zustimmt, sollen die Organe des Bundes den Flugbetrieb sicherstellen. Anderenfalls ist das Land Berlin
verpflichtet, den Sonderflughafen / Sonderlandeplatz zu betreiben. Er kann sich zur Erfüllung seiner
Aufgaben eines privaten Betreibers bedienen. Dieser Betreiber ist durch eine öffentliche Ausschreibung
des Tempelhofer Feldes, zur Nutzung als Sonderflughafen bzw. Sonderlandeplatz, zu gewinnen.
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§ 6 Aufhebung dieses Gesetzes
Die Aufhebung bzw. Änderung des Gesetzes oder die Aufhebung oder Änderung von Teilen
dieses Gesetzes, ist nur durch eine 2/3 Mehrheit möglich.
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§ 7 Neufassung des Abstimmungsgesetz – AbstG:
§ 36 Abs. 1 lautet neu: Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen,
wenn die Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen zustimmen und zugleich mindestens so viele
Stimmberechtigte teilnehmen, wie die stärkste Fraktion im Abgeordnetenhaus an Zweitstimmen auf sich
vereinigt, jedoch nicht mehr als 25%. Ein sonstiger Beschlussentwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit
der stimmberechtigten Teilnehmer und Teilnehmerinnen diesem zustimmt.