§ 7 Neufassung des Abstimmungsgesetzes
Erläuterungen zur Neufassung des § 36 Abs. 1 - was wir uns dabei gedacht haben
  • § 7 Neufassung des Abstimmungsgesetzes - AbstG: § 36 Abs. 1 lautet neu:

    Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen zustimmen und zugleich mindestens so viele Stimmberechtigte teilnehmen, wie die stärkste Fraktion im Abgeordnetenhaus an Zweitstimmen auf sich vereinigt, jedoch nicht mehr als 25%. Ein sonstiger Beschlussentwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer und Teilnehmerinnen diesem zustimmt.

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Weltkulturerbe und Denkmalschutz
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Warum die Tempelhoffrage noch immer nicht entschieden ist
DasNEUEVolksbegehren ist am 05. Dezember 2008 gestartet
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